1. Vertragsabschluss
1. Der Wasserverband Treene (WVT) schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstückes ab. In Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z.B. Mieter, Pächter, Erbbauberechtigten, Nießbrauch, abgeschlossen werden.2. Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungs-eigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümer-gemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevoll-mächtigen, die Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit dem WVT abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem WVT unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen des WVT auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
2. Antrag auf Wasserversorgung
Der Antrag auf Wasserversorgung muß auf dem Vordruck des WVT gestellt werden.
3. Baukostenzuschuss
Der Anschlußnehmer zahlt bei Anschluss an das Leitungsnetz bzw. bei einer wesent-lichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Zuschuss zu den Kosten der Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss), sofern nicht ein gesonderter Erschließungsvertrag geschlossen wird.
Der Baukostenzuschuss wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.
Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages werden je Vollgeschoß 100 % der Grundstücksfläche in Abzug gebracht. Als Vollgeschoß gelten alle Geschosse, die nach den landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken je angefangene 2,40 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoß gerechnet.
4. Als Grundstücksfläche nach Absatz 3 gilt:
a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
b) bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallelen,
d) bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) bis c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Buchstabe c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht,
e) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder und Festplätze, nicht aber Sportplätze und Friedhöfe), 75 % der Grundstücksfläche, bei Campingplätzen jedoch 100 % der Grundstücksfläche,
f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Wasser-versorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
g) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Wasserversorgung anzuschließenden Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, daß ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
h) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
5. Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt:
a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen über 0,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden. Bruchzahlen bis 0,5 finden keine Berücksichtigung,
c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoß,
d) die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstabe a) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach Buchstabe b) überschritten werden,
e) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe bestimmt sind,
- bei bebauten und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen, oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, festgesetzten oder nach Buchstabe b) berechneten Vollgeschosse; die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn die tatsächliche Bebauung bebauter Grundstücke die nach Halbsatz 1 ermittelte Anzahl der Voll-geschosse überschreitet,
- bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoß,
f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoß angesetzt,
g) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungs-beschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach Absatz 4 Buchstabe h. - ein Vollgeschoß angesetzt.
6. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4 Abs. 4 und § 7 Wohnungsbauerleichterungsgesetz (WoBauErlG) liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für:
a) Bebauungsgebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
7. Der Baukostenzuschuss je qm anrechenbarer Grundstücksfläche ist in Anlage 2 "Preise und Preisregelungen" festgesetzt.
8. Der Baukostenzuschuss wird zwei Wochen nach Annahme des Angebotes oder, falls die erforderlichen Verteilungsanlagen später fertig werden, zu diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch bei Fertigstellung des Hausanschlusses zugleich mit den Hausanschluss-
kosten fällig.
9. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage wird von der Bezahlung des Baukosten-zuschusses und der Hausanschlußkosten abhängig gemacht.
4. Anschluss
1. Jedes Grundstück oder jedes Haus muß einen eigenen Anschluß an die Versorgungsleitung haben.
Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so entscheidet der WVT, ob für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen Anwendung finden.
Sofern es bei einem anzuschießenden Grundstück außer dem Anschluss an eine neue örtliche Verteilungsanlage auch noch die Anschlußmöglichkeit an eine schon vorhandene Verteilungsanlage gibt, so ist das Grundstück an die neue Anlage anzuschließen.
Befindet sich auf dem Grundstück ein Gebäude mit mehreren abgeschlossenen, zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Wohnungen mit verschiedenen Eigentümern, so entscheidet der WVT, ob für jede dieser Wohnungen die für Grundstücke maßgeblichen Bedingungen angewendet werden.
Bei Doppel- und Reihenhäusern ist ein gemeinsamer öffentlicher Bereich möglich.
Die Eintragung von Baulasten muß vor der Herstellung auf Kosten des Kunden erfolgen.
Reihenhäuser können bei einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern einen gemeinsamen Anschluß erhalten.
Mehrfamilienhäuser mit gemeinsamer Zuleitung in einen Anschlussraum werden im Grundstücksbereich nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.
2. Der Abnehmer erstattet dem WVT die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses. Ferner erstattet der Anschlußnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden.
3. Die Hausanschlussleitung auf dem Grundstück - außerhalb wie innerhalb des Gebäudes - muß leicht zugänglich sein. Nach den gültigen Regeln darf ihre Trasse weder überbaut (z.B. Garage, Müllbox, Stützmauer, Treppe) noch mit aufwendigen Sträuchern und Bäumen überpflanzt sein oder eine ungewöhnlich hohe Erdüberdeckung haben. Bei Nichteinhaltung entstehende zusätzliche Kosten werden bei Reparatur oder Erneuerung nach Aufwand in Rechnung gestellt. Außerdem sind die Aufwendungen für die über den üblichen Rahmen hinausgehende Oberflächenaus-führung zu erstatten.
4. Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziff. 2 der AVBWasserV ist die Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Privatgrundstück eine Länge von 40 m überschreitet.
5. Kundenanlage
Schäden innerhalb der Kundenanlage müssen vom Kunden ohne Verzug beseitigt werden.
6. Inbetriebsetzung
Die Kosten für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage sind Bestandteil der Haus-anschlußkosten.
7. Zahlungsverzug
Mahngebühren für schriftliche Mahnungen werden auf der Grundlage der jeweils geltenden Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren erhoben und bemessen sich nach der Höhe des Mahnbetrages.
Verzugsschäden werden in Anlehnung an die AVBWasserV nebst Anlagen pauschal geltend gemacht.
8. Ablesung und Abrechnung
1. Die Zählerablesung und Abrechnung erfolgt einmal jährlich. Der WVT erhebt Abschläge zum 01. Januar, 01. April und 01. Juli.
2. Die endgültige Abrechnung erfolgt im Oktober aufgrund einer Ablesung im September jeden Jahres unter Berücksichtigung der für den Verbrauch in diesem Zeitraum gezahlten Abschläge.
3. Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde dieses durch die Meßeinrichtung erfaßte Wasser zu bezahlen.
9. Auskünfte
Der WVT teilt Berechtigten für die Berechnung ihrer Abwassergebühren den Wasserbezug des Kunden mit.
10. Wasserabgabe für Bau- oder sonstige vorübergehende Zwecke
Standrohre zur Abgabe von Bauwasser oder für andere vorübergehende Zwecke werden vom WVT nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen vermietet.
Bei der Vermietung von Standrohren zur Abgabe von Bauwasser oder für sonstige vorübergehende Zwecke haftet der Mieter für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für alle Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrichtungen und Hydrantenschächten, auch durch Verunreinigung, dem WVT oder dritten Personen entstehen. Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten. Der Mieter ist verpflichtet, das überlassene Standrohr einmal jährlich beim WVT zur Rechnungsstellung vorzuzeigen.
Eigene Standrohre sind nicht zugelassen.
Bei Vergabe von Standrohren für Zwecke der Beregnung für die Landwirtschaft ist der Verband berechtigt, in Spitzenzeiten durch telefonische Mitteilung das Beregnen mit sofortiger Wirkung zu untersagen und die Einhaltung dieser Anweisung zu überwachen.
11. Umsatzsteuer
Zu den Entgelten, die sich in Anwendung der AVBWasserV nebst Anlagen ergeben, wird die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe zugerechnet.
