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13. Jul 2020

Hinweis zur Mehrwertsteuerabsenkung von 7% auf 5%

Aufgrund des Corona-Steuerhilfegesetzes sinkt die Mehrwertsteuer für Wasserabrechnungen, die ihren Abrechnungsstichtag zwischen dem 01.07.20 und dem 31.12.20 haben von 7% auf 5%.

Bei uns erfolgt die Abrechnung mit dem Stichtag 31.12.20 und unterliegt somit für das komplette Jahr dem Steuersatz von 5%. Eine Anpassung der Abschläge wird nicht vorgenommen.

Bezüglich des Vorsteuerabzugs für Unternehmen wird auf Randziffer 37 des entsprechenden BMF-Schreibens zur Absenkung der Mehrwertsteuer vom 30.06.2020 mit folgendem Wortlaut verwiesen:

..."Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, wenn Rechnungen über Abschlagszahlungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 fällig werden, nicht berichtigt werden, sofern dementsprechend Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent bzw. 7 Prozent abgeführt und erst in der Endabrechnung nach den vorstehenden Grundsätzen zutreffend abgerechnet wird. Aus Billigkeitsgründen wird es nicht beanstandet, wenn vorsteuerabzugsberechtigte Kunden aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug auf der Grundlage von 19 Prozent bzw. 7 Prozent geltend machen und der Vorsteuerabzug für die gesamte Leistung erst auf der Grundlage der vorstehenden Endabrechnung in analoger Anwendung der Rz. 8 auf den zulässigen Wert korrigiert wird."

Eine gesonderte Wasserzählerablesung bzw. Zwischenabrechnung zum 30.06.20 ist somit nicht notwendig.